Liebe Eltern und Freunde des Haranni-Gymnasiums!
Der Zweck des Fördervereins ist es, dort zu helfen, wo die Mittel des Schulträgers nicht ausreichen.
Seit 1970 unterstützt der Verein die Schule ideell und materiell. Der Verein besteht aus Schülereltern, ehemaligen Schülern, Lehrern und Freunden des Haranni-Gymnasiums.
Aktuell haben wir für die Schule Tischtennisplatten, Hockeyausrüstungen und einen neuen Satz Trikots für die Basketball-Schulmannschaft finanziert. Außerdem konnten wir der Schule einen großen Wunsch erfüllen und mobile Bühnenelemente anschaffen, die bei den vielfältigen Schulveranstaltungen – drinnen und draußen – eingesetzt werden.
Neben Anschaffung von Sport- und Spielgeräten steht der Förderverein für Lehr- und Fördermittel ein, wie beispielsweise für Computer, Tablets und andere technische Hilfsmittel.
Ein Schwerpunkt der letzten Jahre lag auch in der Unterstützung von fachbezogenen Veranstaltungen wie Theateraufführungen oder Kursen in der Projektwoche. Hier hat der Förderverein die Eintrittsgelder und Teilnehmergebühren subventioniert.
Damit unsere Kinder auch weiterhin von einem aktiven Förderverein profitieren können, laden wir Sie ein, uns bei der Arbeit zu unterstützen.
Werden Sie Mitglied im Förderverein!
Regelmäßig zum Tag der offenen Tür des Haranni-Gymnasiums bietet sich die Möglichkeit, uns persönlich kennenzulernen. Auf diese Weise können sich die neuen Schüler und Eltern über die Aufgaben des Fördervereins informieren. Unsere Satzung finden Sie auch auf dieser Homepage.
Natürlich steht der Vorstand des Fördervereins auch sonst und ganz individuell für Anliegen und Anregungen zur Verfügung. Er ist telefonisch, per Email oder über das Sekretariat der Schule zu erreichen.
Sie können die Beitrittserklärung ausdrucken und ausgefüllt im Sekretariat abgeben oder gerne direkt auf das u.g. Konto spenden. Wir sind vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und erstellen auf Wunsch eine Spendenquittung.
Herzliche Grüße
Katrin Röttsches ( Mitte) Andreas Trentmann (rechts) Mirjana Biletic (links)
Kontakt Förderverein
Vereinsvorstand:
Katrin Röttsches, Vorsitzende
Andreas Trentmann, stellv. Vorsitzender
Mirjana Biletic, Schatzmeisterin
Nicole Nowak, Schulleitung
Kontoverbindung Spendenkonto:
Herner Sparkasse
IBAN: DE64 4325 0030 0001 0618 11
BIC: WELADED1HRN
Konto: 1061811
BLZ: 43250030
Post: Förderverein des Haranni-Gymnasiums Herne e.V.
Hermann-Löns-Straße 58, 44623 Herne
Mitgliedschaft
So werden Sie Mitglied: Mitglied wird jeder, der eine Spende als Beitrag entrichtet. Dies kann eine einmalige Spende sein oder ein regelmäßiger Beitrag.
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des auf die letzte Spendenzahlung folgenden Kalenderjahres (siehe dazu auch §§ 4 und 5 der Satzung).
Hier der Flyer mit Beitrittserklärung zum Download!
Satzung
NEUE SATZUNG (2017) des
Vereins der Eltern und Freunde des Haranni-Gymnasiums
Herne e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein des Haranni-Gymnasiums e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Herne
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Jugendhilfe. Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen i. S. v. § 53 AO.
2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
a) ideelle und materielle Unterstützung des Haranni-Gymnasiums (§ 58 Nr. 1 AO)
b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen
c) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
d) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule
(z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief, Jahrbuch)
e) Außendarstellung der Schule
f) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
g) Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen
h) Gestaltung des Außengeländes
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der
Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Zahlung eines Geldbetrages in selbstgewählter Höhe, jedoch mindestens 12,00 €, erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des Geldbetrages beim Verein.
3. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des auf die letzte Spendenzahlung folgenden Kalenderjahres.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. schriftlich oder durch Bekanntgabe auf der Homepage des Haranni-Gymnasiums) zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung
geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei
Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind
nicht zulässig.
e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
g) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
h) Entscheidung über gestellte Anträge
i) Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
j) Auflösung des Vereins
4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der
Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
5. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
c) Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
d) Vertretung der Schulleitung
e) Vertretung der Schulpflegschaft
2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden
sind.
3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner
Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den
Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 8 Kassenprüfer/innen
1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der
Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des
Vereins sein.
2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die
Entlastung.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert
aufgeführt ist.
2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden.
Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe