Verhalten im Krankheitsfall
Klassen 5 – 10
Ist eine Schülerin / ein Schüler durch Krankheit oder andere nicht vorhersehbare Gründe verhindert, die Schule zu besuchen, so ist unverzüglich die Klassenlehrerin / der Klassenlehrer bzw. die Schule mündlich oder schriftlich zu benachrichtigen. Bei Beendigung des Schulversäumnisses, spätestens jedoch nach 5 versäumten Unterrichtstagen, ist der Schule eine schriftliche Mitteilung unter Angabe des Grundes für das Schulversäumnis zu geben. Bei einem längeren Schulversäumnis ist zusätzlich spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen. Gerne kann das unten stehende Kontaktformular verwendet werden.
Klassenstufen EF - Q2
Die Schülerinnen und Schüler der Oberstufe reichen unverzüglich, spätestens aber bis 7 Tage ab Beginn der Erkrankung eine schriftliche Entschuldigung ein. Die Entschuldigung für das Versäumen eines Klausurtermins aus Krankheitsgründen wird nur anerkannt, wenn ein ärztliches Attest oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich beigebracht wird. Wird das Attest oder die genannte Bescheinigung nicht eingereicht, gilt die geforderte Klausurleistung als nicht erbracht.
Außerdem tragen die Schülerinnen und Schüler ihre versäumten Unterrichtsstunden in ein Formular ein und lassen sich diese Stunden von ihrem jeweiligen Fachlehrer / ihrer jeweiligen Fachlehrerin als entschuldigt abzeichnen, und zwar binnen einer Woche. Eine digitale Version dieses Formulars gibt es hier: Formular Fehlstunden Oberstufe
Krankheit vor oder im Anschluss an Ferien
Erkrankt ein Schüler / eine Schülerin unmittelbar vor oder im Anschluss an Ferientage, so hat er / sie der Schule ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Kosten für dieses Attest sind von den Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin / des volljährigen Schülers zu tragen. 3.2.2 Beurlaubungen Kann eine Schülerin / ein Schüler aus vorhersehbaren Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, ist in der Regel 4 Wochen vorher ein Antrag auf Beurlaubung einzureichen. Beurlaubungen für einen Tag können für die Klassen 5 – 10 durch die Klassenlehrerin / den Klassenlehrer, für die Jahrgangsstufen 11 – 13 durch die Beratungslehrerinnen / Beratungslehrer erfolgen. In allen anderen Fällen ist die Schulleitung zuständig, die darüber nach der zurzeit gültigen Rechtslage entscheidet. Hiernach darf grundsätzlich unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien eine Beurlaubung nicht erteilt werden. Dies gilt auch für einzelne bewegliche Ferientage, die im Zusammenhang mit bestimmten Feiertagskonstellationen zur Planung eines Kurzurlaubs führen können.
Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Beurlaubungsverbot vor und im Anschluss an die Ferien ist nur bei Vorliegen eines nachweislich dringenden und wichtigen Grundes möglich und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern.
Hier eine Vorlage für ein Entschuldigungsschreiben für die Schule: Entschuldigung